Satzung des Ortsvereins Sembach der SPD
§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet
1. Der Ortsverein umfasst den Gemeindebereich Sembach.
2. Er führt den Namen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Sembach. Sein Sitz ist Sembach.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.
2. Dem Ortsverein gehören grundsätzlich alle Parteimitglieder an, die in seinen Grenzen wohnen.
3. Ein Parteimitglied kann nicht gleichzeitig einem anderen politischen Ortsverein angehören.
§ 3
Organe des Ortsvereins
1. Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4
Mitgliederversammlung I
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zu den höheren Parteiorganen sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
§ 5 Mitgliederversammlung II
1. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich und zwar im 1. Quartal einberufen werden.
2. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Rheinpfalz oder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Enkenbach-
Alsenborn unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie
ordnungsgemäß einberufen wurde.
4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zu Unterbezirksparteitag und sonstigen Parteiorganen und Ausschüssen werden in einer
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jahreshauptversammlung ist schriftlich
mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer und wählt einen Versammlungsleiter.
Während des Geschäftsjahres notwendig werdende Ergänzungswahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt. Die Vorschriften
der jahreshauptversammlung sind in diesem Falle anzuwenden.
5. Die Wahlen der Vorstandsmitgliederund der Delegierten sind geheim, bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern
sich kein Widerspruch erhebt.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6
Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen
Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei. Er entscheidet über die Aufnahme als Mitglied.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus: dem Vorsitzenden
einem Stellvertreter
dem Kassierer
dem Schriftführer
und einem Beisitzer
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung. die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die
Aufgabenverteilung regelt.
§ 7
Wahlen
1. Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Nacheinander gewählt werden: der Ortsvereinsvorsitzende
der Stellvertreter
der Kassierer
der Schriftführer
der Beisitzer
2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich aus der Wahlordnung der Partei.
§ 8
Revisoren
Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren
gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und sich
auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
§ 9
Arbeitsgemeinschaften
Für besondere Aufgaben können nach geltenden Bundesrichtlinien Arbeitsgemeinschaften gemäß § 10 des Organisationsstatuts gebildet
werden.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks Pfalz und der Satzung des Unterbezirks Kaiserslautern.
Die Satzung tritt am 26.02.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.04.1974 außer Kraft.
Die vorstehende Satzung des Ortsvereins der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in Sembach wurde von der Mitgliederversammlung am 29.04.1974 einstimmig angenommen
Sembach, 26.02.2002
Der Vorstand
gez.: Fritz Hack